Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13aufgehoben
§ 13.
(1) Schüler(innen) dürfen erst dann zum Nachtdienst eingeteilt werden, wenn sie mindestens durch drei Monate in der Tätigkeit am Krankenbett praktisch unterwiesen worden sind.
(2) Die Leistung von Nachtdienst durch Schüler(innen) ist nur so weit zulässig, als dies zum Erreichen des Ausbildungszweckes notwendig ist. Innerhalb eines Monats dürfen Schüler(innen) höchstens fünfmal Nachtdienst versehen. Die Aufeinanderfolge von Nachtdiensten ist verboten.
(3) Nach einem Nachtdienst ist eine Schlafpause von mindestens elf Stunden zu gewähren.