Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15aufgehoben
§ 15.
(1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.
(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.