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Fassungsvergleich zu Erste Krankenpflegeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Krankenpflegeverordnung (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.09.1973 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 634/1973 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Die Gesamtstundenanzahl im Rahmen der Ausbildung darf 200 Stunden nicht unterschreiten; hievon haben mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung und mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung zu entfallen.
(2) Die Schüler(innen) sind verpflichtet, an den Unterrichtsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen, bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.