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Fassungsvergleich zu Erste Krankenpflegeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erste Krankenpflegeverordnung (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 01.09.1973 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 634/1973 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/1999 § 21↗RIS↗
§ 21.
(1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens vier Monate vor Ende des vierten Ausbildungsjahres abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen des vierten Ausbildungsjahres abzunehmen.
(2) Die Einzelprüfungen und die Teilprüfungen in den in § 20 lit. a und b Z. 1 und 2 angeführten Gegenständen der Diplomprüfung sind mündlich abzulegen. Weiters ist im Rahmen der Diplomprüfung eine weitere mündliche Prüfung in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 genannten vier Wahlfächern der schriftlichen Prüfung, das aber nicht das Fach der schriftlichen Prüfung war, abzulegen. Die mündlichen Prüfungen haben sich auch auf den praktischen Nachweis der Beherrschung der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeit zu erstrecken.
(3) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit in einem Fach zur Wahl aus den in § 20 lit. a und b Z. 3 bis 6 angeführten Gegenständen zu enthalten. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.