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Fassungsvergleich zu Speiseeisverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speiseeisverordnung (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 20.01.2006 · idF BGBl. Nr. 6/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 1↗RIS↗
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung ist
a) Speiseeis (Gefrorenes) eine Lebensmittelzubereitung, die durch Gefrieren in einen festen oder halbfesten Zustand gebracht wird und die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden;
b) Speiseeisgrundmasse ein geschmacklich weitgehend neutrales Produkt, aus dem durch jeweils verschiedene geschmacksbildende Zusätze der Speiseeisansatz hergestellt wird;
c) Speiseeisansatz eine flüssige Masse, aus welcher durch Gefrieren Speiseeis hergestellt wird;
d) Speiseeis-Halberzeugnis eine besondere zur Herstellung von Speiseeis in den Verkehr gebrachte Zubereitung.