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Fassungsvergleich zu Speiseeisverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speiseeisverordnung (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 20.01.2006 · idF BGBl. Nr. 6/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) In Betrieben, in denen Speiseeis hergestellt, abgepackt oder vertrieben wird, darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet werden.
(2) Die Verwendung von Wasser, das nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage stammt, ist nur zulässig, wenn der Betriebsinhaber nachgewiesen hat, daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist.
(3) Der Nachweis im Sinne des Abs. 2 ist erbracht, wenn ein Gutachten eines Hygieneinstitutes einer österreichischen Hochschule oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt oder einer Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt auf Grund eines Ortsbefundes und einer chemischen und bakteriologischen Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzuweisen.