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Fassungsvergleich zu Speiseeisverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speiseeisverordnung (aufgehoben) 1
§ 12aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 20.01.2006 · idF BGBl. Nr. 6/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 12↗RIS↗
§ 12.
(1) Die Einrichtungsgegenstände in den Räumen, in denen Speiseeis erzeugt oder verpackt wird, müssen einen glatten, abwaschbaren Belag oder Anstrich aufweisen, oder selbst aus abwaschbarem Material bestehen. Die Oberfläche der Arbeitstische muß aus hartem, glattem, undurchlässigem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein.
(2) Die Maschinen, Geräte und Gefäße für die Erzeugung, Verpackung und Abgabe von Speiseeis dürfen nicht aus einem Material bestehen, das die Beschaffenheit des Speiseeises nachteilig beeinflussen kann. Die Verwendung von Geräten und Gefäßen aus Holz ist verboten.
(3) Maschinen, Apparate und Gefäße müssen in regelmäßigen Zeitabständen und so oft es mit Rücksicht auf die Produktionsbedingungen erforderlich ist, mit entsprechenden Mitteln wirksam gereinigt und desinfiziert werden. Anschließend ist mit einer solchen Menge Trinkwasser nachzuspülen, daß die Reste der verwendeten Mittel vollständig beseitigt werden.
(4) Löffel und andere Geräte zur Herstellung von Speiseeis müssen so beschaffen sein, daß ein Berühren der Speiseeisgrundmasse, des Speiseeisansatzes oder des Speiseeises mit Händen, Armen oder Teilen der Kleidung vermieden wird.