Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Speiseeisverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speiseeisverordnung (aufgehoben) 1
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 20.01.2006 · idF BGBl. Nr. 6/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Die Oberfläche der Verkaufspulte, in denen sich die Speiseeisvorratsbehälter befinden, muß aus hartem, glattem, undurchlässigem, abwaschbarem Material bestehen; sie darf nicht aus Holz sein. Das gleiche gilt für die Oberfläche von Vorrichtungen für den Verkauf im Umherziehen.
(2) Die Vorratsbehälter müssen zum Käufer hin so abgeschirmt oder in solcher Entfernung aufgestellt sein, daß ein Hineingreifen oder Hineinhauchen durch den Käufer ausgeschlossen ist.
(3) Die Vorratsbehälter müssen durch geeignete Vorrichtungen vor einem Hineinstreifen oder Hineinfließen von Speiseeisresten oder sonstigen Verunreinigungen wirksam geschützt sein. Sie sind während der Betriebspausen und während Reinigungsarbeiten abzudecken. Die zum Verschließen verwendeten Deckel oder Abdeckvorrichtungen müssen leicht zu reinigen sein; sie dürfen nicht aus Holz bestehen.