Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14aufgehoben
§ 14.
(1) Tüten und sonstige Behältnisse, in welche das Speiseeis abgefüllt wird, ferner Trinkgläser, Löffel und ähnliche Gegenstände sowie Verpackungsmaterialien sind vor Staub und vor Berühren oder Anhauchen durch den Käufer geschützt aufzubewahren.
(2) Für die Portionierung des Speiseeises bestimmte Geräte sind in Gefäßen mit fließendem Wasser oder in säurefesten Gefäßen, die eine 1,5prozentige Zitronen- oder Weinsäurelösung, welche mindestens jede Stunde zu erneuern ist, enthalten, aufzubewahren. Diese Bestimmung findet auf Portioniervorrichtungen von Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis erst unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren erzeugt wird, keine Anwendung.
(3) Geräte und Behältnisse, die ihrer Beschaffenheit nach nur zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, dürfen nicht wiederverwendet werden. Das bei der Abgabe von Speiseeis verwendete Verpackungsmaterial muß sauber, hygienisch einwandfrei und ungebraucht sein; es darf auf der mit dem Speiseeis in Berührung kommenden Seite keinen Aufdruck tragen.