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Fassungsvergleich zu Speiseeisverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Speiseeisverordnung (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 01.07.1975 – 20.01.2006 · idF BGBl. Nr. 6/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006 § 15↗RIS↗
§ 15.
(1) Vor Arbeitsaufnahme und nach jeder Arbeitsunterbrechung müssen die mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigten Personen ihre Hände und Arme gründlich säubern. Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die mit der Aufbewahrung, Beförderung und sonstigen Behandlung oder dem Verkauf von nicht verpacktem Speiseeis beschäftigt sind.
(2) Bei der Herstellung, beim Abpacken und beim Vertrieb von Speiseeis ist Sorge zu tragen, daß dieses nicht durch Personen, Betriebsmittel, Geschirre, Geräte und äußere Einflüsse hygienisch nachteilig verändert werden kann.
(3) Mit der Herstellung oder Verpackung von Speiseeis beschäftigte Personen müssen bei ihrer Tätigkeit saubere Arbeitskleidung sowie einen sauberen, ausreichenden Haarschutz tragen. Sie dürfen bei ihrer Arbeit weder rauchen noch Tabak kauen, schnupfen, spucken oder Arzneimittel einnehmen.