Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16aufgehoben
§ 16.
(1) Bei der Beförderung von Speiseeis muß stets eine angemessene Kühlhaltung gewährleistet sein. Die Temperatur im Speiseeis darf nicht mehr als minus 5 Grad C betragen.
(2) Speiseeis in Verpackungen ist bei gemeinsamer Beförderung und Aufbewahrung mit anderen Lebensmitteln so zu behandeln, daß es nicht nachteilig beeinflußt werden kann.
(3) Speiseeis in für den Käufer bestimmten Packungen darf in Tiefkühleinrichtungen nur gemeinsam mit solchen tiefgefrorenen Lebensmitteln aufbewahrt werden, die sich in verschlossenen Verpackungen befinden.
(4) Fahrzeuge, mit denen Speiseeis befördert wird oder von denen aus Speiseeis verkauft wird, sind für diese Tätigkeiten in einem solchen Zustand zu halten, daß die Beschaffenheit des Speiseeises nicht nachteilig beeinflußt werden kann.