Änderungen zwischen den Fassungen
§ 17aufgehoben
§ 17.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des zweiten Monates, der auf ihre Kundmachung folgt, in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 und des § 13 treten ein Jahr nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, soweit sie sich auf die Beschaffenheit des Fußbodens beziehen, sowie des § 11 Abs. 3 und 5 treten drei Jahre nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.