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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 1↗RIS↗
I. TEIL
GEHOBENE MEDIZINISCH-TECHNISCHE DIENSTE
1. Abschnitt
Ausbildung
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1.
(1) Zum Leiter einer medizinisch-technischen Schule darf nur ein Arzt bestellt werden, der die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt. Für die zum Stellvertreter zu bestellende Person gelten die gleichen persönlichen Voraussetzungen wie für den Leiter.
(2) Dem Leiter der Schule obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.