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Norm
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Fassungen
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
BGBl
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Judikatur
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
Fassungsvergleich zu
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 21
aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF
BGBl. Nr. 872/1992
§ 21↗
RIS↗
§ 21. Die praktische Ausbildung im Diätdienst ist jedenfalls in der in Anlage 4, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.