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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 21↗RIS↗
§ 21. Die praktische Ausbildung im Diätdienst ist jedenfalls in der in Anlage 4, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.