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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 33aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 33↗RIS↗
§ 33.
(1) Die erste im Rahmen der Diplomprüfung abzuhaltende Teilprüfung darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung abgenommen werden. Die letzte Teilprüfung ist innerhalb der zwei letzten Wochen der Ausbildung abzunehmen.
(2) Die Diplomprüfung hat eine schriftliche Klausurarbeit zu enthalten. Für diese Arbeit sind vom Leiter der Schule mindestens drei Themen zur Wahl zu stellen, welche die Ausübung des jeweiligen Berufes betreffen. Für die Ausführung der Arbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben.