Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 43aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 43↗RIS↗
§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie, einschließlich Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Gynäkologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;
Mechanotherapie, 2. Teil;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 2. Teil;
Grundzüge der Rehabilitation.