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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 51aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 51↗RIS↗
§ 51. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Psychiatrie;
Praktische Übungen in Handfertigkeiten und handwerkliche
Tätigkeiten;
Theorie und Praxis der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
3. Teil;
Arbeitsphysiologie;
Grundsätze der Rehabilitation und der Zusammenarbeit im Rehabilitationsteam.
Logopädisch-phoniatrisch-audiometrischer Dienst.