Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 9aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 9↗RIS↗
§ 9.
(1) Die für die Ausbildung erforderlichen Schulräume sollen sich im Bereich der Krankenanstalt befinden, an der die Schule errichtet ist.
(2) Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichtsräume müssen den Anforderungen der Hygiene entsprechen. Aufenthalts- und Umkleideräume sowie sanitäre Anlagen müssen in ausreichender Zahl sowie in entsprechendem hygienischen Zustand vorhanden sein.