Änderungen zwischen den Fassungen
§ 16aufgehoben
§ 16.
(1) Die Diplomprüfung umfaßt
1. eine schriftliche Klausurarbeit in einem der nachstehend angeführten Unterrichtsfächer nach Wahl des Prüflings:
a) Gerontologie und Geriatrie und geriatrische Pflege;
b) Grundzüge der Beschäftigungstherapie;
c) Innere Medizin und Pflege bei inneren Erkrankungen;
d) Kinderpsychiatrie einschließlich Einführung in die Heilpädagogik und Pflege psychisch gestörter Kinder;
e) Infektionskrankheiten einschließlich Krankenhaushygiene und Pflege bei Infektionskrankheiten;
f) Haut- und Geschlechtskrankheiten und Pflege Haut- und Geschlechtskranker;
2. mündliche Teilprüfungen in den Unterrichtsfächern
a) Neurologie und Pflege bei Nervenkrankheiten, I. und II. Teil;
b) Psychiatrie und psychiatrische Pflege, I. und II. Teil;
c) in einem der in Z. 1 lit. a bis f angeführten Fächer nach Wahl des Prüflings, das aber nicht das Wahlfach der schriftlichen Prüfung war.
(2) War die schriftliche Klausurarbeit nicht genügend, so ist auch das schriftliche Prüfungsfach als weiteres mündliches Fach zu prüfen.
(3) Bei nicht genügendem Erfolg bei Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres (§ 14 Abs. 3) sind diese Fächer als zusätzliche mündliche Fächer bei der Diplomprüfung zu prüfen.
(4) Für die Ausführung der schriftlichen Klausurarbeit ist dem Prüfling vier Stunden Zeit zu geben. Bei der Beurteilung der Klausurarbeit ist ausschließlich die Sachrichtigkeit zu bewerten.