Änderungen zwischen den Fassungen
§ 18aufgehoben
§ 18.
(1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung haben anzugehören:
a) der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der ärztliche Leiter der Ausbildungsstätte oder dessen Stellvertreter, der Lehrvorsteher (die Lehroberin) oder dessen (deren) Stellvertreter(in);
b) ein Vertreter des Rechtsträgers der Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aus dem Kreise der Krankenpflegepersonen, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber, sofern die Krankenanstalt, an der die Ausbildungsstätte errichtet ist, nicht von einer Gebietskörperschaft geführt wird;
c) die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Ausbildungsstätte.
(2) Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Lernpfleger(innen) auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Dieses Verzeichnis hat die bei vorangegangenen Teilprüfungen von den einzelnen Prüflingen erzielten Prüfungsresultate zu enthalten.