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Fassungsvergleich zu Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.10.1976 · idF BGBl. Nr. 590/1976 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Höhe des aus Förderungsmitteln des Bundes zu gewährenden Bundeszuschusses beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der Waldbrandversicherungsprämie. Allfällige sonstige Zuschüsse haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.