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Fassungsvergleich zu Waldentwicklungsplan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waldentwicklungsplan 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.1978 · idF BGBl. Nr. 582/1977 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der Teilplan hat sich auf mindestens eine Planungseinheit zu erstrecken; er kann auch die Summe mehrerer Planungseinheiten, höchstens jedoch ein Bundesland umfassen.
(2) Die Planungseinheit ist der örtliche Bereich eines politischen Bezirkes oder der einer Bezirksforstinspektion (Forstbezirk).