Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
§ 7.
Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.