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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Großlagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Großlagen (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 01.11.1985 – 19.10.1989 · idF BGBl. Nr. 474/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1989 § 1↗RIS↗
§ 1.
Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt:
1. Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Neusiedl/See;
2. Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung und der Freistadt Eisenstadt;
3. Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen der Freistadt Rust;
4. Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Mattersburg;
5. Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen des politischen Bezirkes Oberpullendorf.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985