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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Großlagen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Großlagen (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.11.1985 – 19.10.1989 · idF BGBl. Nr. 474/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 498/1989 § 11↗RIS↗
§ 11.
Als Großlagen innerhalb der Weinbaugebiete Klöch-Oststeiermark werden festgesetzt:
1. Großlage Steirisches Vulkanland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Radkersburg und Feldbach;
2. Großlage Oststeirisches Hügelland: sämtliche Weinbauflächen der politischen Bezirke Fürstenfeld, Hartberg, Weiz sowie die Weinbauflächen der politischen Bezirke Leibnitz und Graz-Umgebung links der Mur.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985