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Fassungsvergleich zu Raschwüchsige Baumarten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Raschwüchsige Baumarten 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.03.1978 · idF BGBl. Nr. 105/1978 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei
a) Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne mit 40 Jahren,
b) Esche mit 30 Jahren,
c) Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und
d) Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren
festgesetzt.