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Fassungsvergleich zu Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gasförmige Füllstoffe für Spielzeugluftballons 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.1978 · idF BGBl. Nr. 22/1978 § 1↗RIS↗
§ 1.
Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.