Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.