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Fassungsvergleich zu Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal 1
§ 6neu
in Kraft ab 19.07.1980 · idF BGBl. Nr. 315/1980 § 6↗RIS↗
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.