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Fassungsvergleich zu LFBIS-ÖStZ-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

LFBIS-ÖStZ-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 31.12.1983 · idF BGBl. Nr. 644/1983 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Übermittlung von Daten über einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die bei Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, ab dem 29. Oktober 1980 ermittelt wurden und auf Grund einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln sind, hat vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in magnetisch gespeicherter Form zu erfolgen.