Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3neu
§ 3.
Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.