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Fassungsvergleich zu LFBIS-ÖStZ-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

LFBIS-ÖStZ-Verordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 31.12.1983 · idF BGBl. Nr. 644/1983 § 3↗RIS↗
§ 3.
Auf Ersuchen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sind überdies auch Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der in den §§ 1 und 2 genannten Daten in magnetisch gespeicherter Form für Zwecke des LFBIS zu übermitteln.