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Fassungsvergleich zu Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung zum Schutze der Trinkwasservorkommen im Almtal 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.02.1984 · idF BGBl. Nr. 78/1984 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes im Bereich der Gemeinden Bad Wimsbach – Neydharting und Steinerkirchen an der Traun (Bezirk Wels-Land), Vorchdorf, Kirchham, Laakirchen, St. Konrad, Gschwandt, Gmunden, Scharnstein und Grünau im Almtal (alle Bezirk Gmunden) sowie der Gemeinden Pettenbach und Steinbach am Ziehberg (Bezirk Kirchdorf an der Krems) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Der Trinkwassergewinnung wird der Vorzug vor allen anderen wasserwirtschaftlichen Interessen eingeräumt.
Schlagworte
Quellwasservorkommen