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Fassungsvergleich zu Fleischuntersuchungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fleischuntersuchungsverordnung (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 06.04.1984 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 142/1984 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994 § 14↗RIS↗
§ 14. Eine bakteriologische Fleischuntersuchung ist, sofern die Fleischuntersuchung nicht schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat, in folgenden Fällen zu veranlassen:
1. bei Notschlachtungen;
2. bei Tieren, die vor der Schlachtung eine mit Störung des Allgemeinbefindens einhergehende Krankheit aufgewiesen haben und bei sonstigem Verdacht auf Blutvergiftung;
3. beim Vorliegen von akuten Entzündungen, insbesondere der Mundhöhle, des Rachens, der Lungen, des Herzens, des Brustfells, der Leber, der Gallenblase, der Milz, der Nieren, des Magens, des Darmes, des Bauchfells, des Euters, der Gebärmutter, der Gelenke, der Sehnenscheiden, der Klauen oder der Hufe, des Nabels, bei Gelbsucht oder bei Verdacht auf Blutvergiftung im Anschluß an eitrige oder brandige Wunden, an Knochenbrüche, an Vorfälle innerer Körperteile und an sonstige, durch äußere Einwirkungen entstandene Schäden;
4. bei Ausscheidern von Salmonellen oder bei Tieren aus Beständen, in welchen Salmonellenausscheider festgestellt wurden;
5. wenn das Ausweiden nicht spätestens eine halbe Stunde nach Eintritt des Todes erfolgt ist;
6. wenn ein für die Beurteilung des Fleisches wesentliches Organ beseitigt oder derart behandelt wurde, daß eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist, oder
7. wenn die Schlachtung in unzulässiger Weise ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt ist.