Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
1. Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern (Cysticercus inermis), bei Schweinen (Cysticercus cellulosae) sowie bei Schafen und Ziegen (Cysticercus ovis), wenn auf mehr als zwei der Schnittflächen an der Muskulatur jeweils zumindest eine Finne festgestellt worden ist (Starkfinnigkeit), oder im Falle der Schwachfinnigkeit (§ 27 Z 2), wenn das Fleisch wäßrig oder verfärbt ist. Magen und Darm und das Blut sind tauglich, sofern sie bei sorgfältiger Untersuchung als frei von die Tauglichkeit ausschließenden Veränderungen befunden worden sind;
2. Miescher'sche Schläuche, wenn sie in großer Zahl vorhanden sind oder wenn das Fleisch hiedurch wäßrig geworden oder auffallend verfärbt ist.