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Fassungsvergleich zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 10↗RIS↗
§ 10.
Untersuchungsmaterial, das in Anlagen entnommen und außerhalb derselben Messungen und Untersuchungen zugeführt werden soll, ist in zwei gleiche Mengen zu teilen; ein Teil ist jeweils dem Inhaber der Anlage zu hinterlassen, wobei diesem das Recht der Auswahl zusteht.