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Fassungsvergleich zu Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF BGBl. Nr. 199/1984 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Über die Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 hat bei Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Fichte als Indikator, zu gelten:
a) Geringere Schwefelgehalte als die in lit. b angegebenen überschreiten den zulässigen Immissionsgrenzwert bereits dann, wenn in einem Nadeljahrgang im jeweiligen Untersuchungsgebiet im selben Jahr zwischen beeinflußten und unbeeinflußten Flächen eine Differenz von 0,03% S in der Trockensubstanz oder mehr auftritt.
b) Findet lit. a keine Anwendung, werden für die ersten drei Nadeljahrgänge die zulässigen Höchstanteile wie folgt festgesetzt:
1. bei Schwefel
% S i. d. Tr.
Nadeljahrgang
Sulfat
Gesamtschwefel
1
0,08
0,11
2
0,11
0,14
3
0,14
0,17
2. bei Fluor und Chlor
mg % F i. d. Tr.
% Cl i. d. Tr.
Nadeljahrgang
Gesamtfluor
Gesamtchlor
1
0,8
0,1
2
1,0
0,1
3
1,0
0,1
3. bei Ammoniak
im Nadeljahrgang 1
2,2%
i. d. Tr.
Gesamtstickstoff
4. bei Staub
im Nadeljahrgang 1
0,3%
i. d. Tr.
Phosphor
0,85%
i. d. Tr.
Kalium
0,9%
i. d. Tr.
Kalzium
0,2%
i. d. Tr.
Magnesium.
Neben diesen absoluten Werten ist auch das Verhältnis der Nährelemente zueinander (Nährelementquotient) zu berücksichtigen.
(2) Für Messungen am Bewuchs, unter Verwendung der Baumart Buche als Indikator, werden folgende Höchstanteile im Sinne des § 48 lit. b des Forstgesetzes 1975 festgesetzt:
1. bei Schwefel 0,08% S i. d. Tr. Gesamtschwefel
2. bei Fluor 0,8 mg % F i. d. Tr. Gesamtfluor
3. bei Chlor 0,1% Cl i. d. Tr. Gesamtchlor.