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Fassungsvergleich zu 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.11.1984 · idF BGBl. Nr. 412/1984 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft überträgt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1 Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.
(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende Daten (Stammdaten) zu enthalten:
1. Betriebsnummer,
2. Anschrift des Betriebes,
3. Name des Betriebsinhabers.
(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft und den Zeitpunkt der Ermittlung der Stammdaten zu enthalten.