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Fassungsvergleich zu 2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.11.1984 · idF BGBl. Nr. 412/1984 § 2↗RIS↗
§ 2.
Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden Daten im direkten Zugriff
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu überlassen,
2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer zu übermitteln, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.