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Fassungsvergleich zu Fachinformation für Arzneispezialitäten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fachinformation für Arzneispezialitäten (aufgehoben) 1
§ 42aufgehoben
in Kraft 04.10.1991 – 25.08.1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1995 § 42↗RIS↗
§ 42.
Für Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, die gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 des Arzneimittelgesetzes in Losebelieferung abgegeben werden, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, daß die Gebrauchsinformation auf einem Begleitpapier enthalten sein muß, das dem Verbraucher oder Anwender bei Abgabe der Arzneispezialität zu übergeben ist.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 525/1991