Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
§ 1.
(1) Zur Besorgung von Aufgaben der Wasserstraßenverwaltung gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 371/1927 durch den Bund als Träger von Privatrechten wird die Wasserstraßendirektion mit dem Sitz in Wien errichtet. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesministerium für Bauten und Technik.
(2) Die Wasserstraßendirektion hat Bereichsleitungen und eine Betriebsleitung einzurichten und deren Wirkungsbereich festzulegen.