Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7aufgehoben
§ 7.
(1) Die Wasserstraßendirektion hat Planungen, welche Maßnahmen gemäß § 2 Z 1, 4, 5, 6 und 7 zum Gegenstand haben, durch Anschlag in denjenigen Bereichsleitungen, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Maßnahmen verwirklicht werden sollen, bekanntzumachen und den von solchen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Planungsunterlagen hiezu sind in der Wasserstraßendirektion und in den betreffenden Bereichsleitungen zur öffentlichen Einsicht durch vier Wochen hindurch aufzulegen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann eine schriftliche Äußerung hiezu bei den betreffenden Bereichsleitungen einbringen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Gefahr im Verzug und für Planungen, welche Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Gegenstand haben.