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Fassungsvergleich zu Staubeckenkommissions-Verordnung 1985××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staubeckenkommissions-Verordnung 1985 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 222/1985 § 7↗RIS↗
§ 7.
Zur Beschlußfassung der Arbeitsgruppe ist die Zustimmung aller Mitglieder (Referenten) erforderlich. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.