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Fassungsvergleich zu Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 245/1985 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Entrichtung einer Gebühr entfällt, wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen werden (Art. 95 Z 1 lit. b der Internationalen Gesundheitsregelungen).