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Fassungsvergleich zu Verbot von Halonen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von Halonen 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.09.1990 · idF BGBl. Nr. 576/1990 § 4↗RIS↗
Erwerb und Abgabe von Halonen
§ 4.
Auf den Erwerb von Halonen und Halon-Handfeuerlöschern sind die §§ 28 und 29, auf die Abgabe ist § 32 ChemG sinngemäß anzuwenden.