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Fassungsvergleich zu Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.1991 · idF BGBl. Nr. 357/1991 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.