Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1aufgehoben
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in
1. Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,
2. Holzschutzmitteln,
3. Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),
4. Klebstoffen und
5. Abbeizmitteln.
(2) Werden Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie vor oder bei der Anwendung einer Verdünnung bedürfen, so ist bei der Beurteilung des zulässigen Lösungsmittelanteils von der bereits verdünnten Zubereitung auszugehen; insoweit gelten die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen auch für die Verdünnungsmittel der jeweils genannten Zubereitungen.
(3) Organische Lösungsmittel sind bei Raumtemperatur (20 Grad C) und Normaldruck (1013 hPa) flüssige organische Verbindungen (Stoffe oder Zubereitungen) mit einem Siedepunkt von höchstens 200 Grad C, die andere Inhaltsstoffe der in Abs. 1 genannten Zubereitungen zu lösen vermögen und die während oder nach deren bestimmungsgemäßer Anwendung verdunsten. Reaktivlösungsmittel sind keine organischen Lösungsmittel im Sinne dieser Verordnung.