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Fassungsvergleich zu Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (aufgehoben) 1
§ 11aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 700/1991 § 11↗RIS↗
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
§ 11.
(1) Der Fonds hat Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen.
(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen.