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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 23
aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF
BGBl. Nr. 700/1991
§ 23↗
RIS↗
Berichterstattung
§ 23. Der Fonds hat gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.