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Fassungsvergleich zu Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (aufgehoben) 1
§ 23aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 700/1991 § 23↗RIS↗
Berichterstattung
§ 23. Der Fonds hat gegenüber jenen Rechtsträgern und Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.