Änderungen zwischen den Fassungen
§ 26aufgehoben
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 26.
(1) Der Fonds ist von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.