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Fassungsvergleich zu Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (aufgehoben) 1
§ 26aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 700/1991 § 26↗RIS↗
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 26.
(1) Der Fonds ist von allen Abgaben befreit.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen und Vermögen.