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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 10aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 10↗RIS↗
Nichtigerklärung des Sortenschutzes
§ 10. Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (§ 5 Abs. 2) oder nicht neu (§ 5 Abs. 5) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.