Nichtigerklärung des Sortenschutzes
§ 10. Der Sortenschutz ist auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes für nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht unterscheidbar (§ 5 Abs. 2) oder nicht neu (§ 5 Abs. 5) war. Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Erteilung des Sortenschutzes zurück.