Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11aufgehoben
Aberkennung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes
§ 11.
(1) Der Sortenschutz ist dem Sortenschutzinhaber auf Antrag von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes abzuerkennen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß er nicht Berechtigter (§ 4 Abs. 1) war.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aberkennung des Sortenschutzes kann der Antragsteller die behördliche Übertragung des Sortenschutzes auf seine Person bei der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beantragen.
(3) Der Anspruch auf Aberkennung und auf behördliche Übertragung des Sortenschutzes steht nur dem zu, der Anspruch auf Erteilung des Sortenschutzes hat, und verjährt gegenüber dem gutgläubigen Sortenschutzinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Sortenschutzregister.
(4) Die aus der Aberkennung und Übertragung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5) Erfolgt keine Übertragung, so erlischt der Sortenschutz mit Rechtskraft der Aberkennung.
(6) Die Übertragung wird mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam.