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Fassungsvergleich zu Sortenschutzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sortenschutzgesetz (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.03.1993 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 108/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2001 § 14↗RIS↗
Sortenbezeichnung
§ 14.
(1) Für jede geschützte Sorte ist vom Sortenschutzamt eine Sortenbezeichnung zu registrieren.
(2) Die Sortenbezeichnung darf aus höchstens drei Kennzeichenteilen (Wörtern, Buchstaben oder Buchstabengruppen, Zahlen) und nicht nur aus Zahlen bestehen.
(3) Von der Registrierung sind Bezeichnungen ausgeschlossen, die
1. einer Bezeichnung ähnlich sind, die im Inland oder in einem anderen Verbandsstaat für eine Sorte verwendet wird oder wurde, die derselben Art wie die angemeldete Sorte oder einer verwandten Art (§ 1 Abs. 2) angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr geschützt ist und nicht mehr verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat,
2. Ärgernis erregen können,
3. zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaften oder Wert der Sorte, geeignet sind,
4. ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen bestehen,
5. die Wörter „Sorte'' oder „Hybrid'' enthalten.
(4) Wurde die Sorte bereits in einem anderen Verbandsstaat angemeldet oder geschützt, so darf nur die dort verwendete Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt registriert werden, sofern nicht die Abs. 2 und 3 entgegenstehen.
(5) Ab der Eintragung der Sorte in das Sortenschutzregister kann der Sortenschutzinhaber das Recht aus einem ihm zustehenden Kennzeichenrecht, das der Sortenbezeichnung ähnlich ist, für die betreffende Sorte nicht geltend machen.
(6) Die Sortenbezeichnung ist von Amts wegen vom Sortenschutzamt zu löschen, wenn sich herausstellt, daß sie dem Abs. 2, dem Abs. 3 Z 1 bis 5 oder dem Abs. 4 nicht entspricht, oder wenn der Sortenschutzinhaber selbst unter Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses die Löschung beantragt. Des weiteren ist die Sortenbezeichnung vom Sortenschutzamt auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung zu löschen, mit der einem Löschungsantrag gemäß § 16 stattgegeben wurde. Der Sortenschutzinhaber ist in diesen Fällen vom Sortenschutzamt aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung zur Registrierung bekanntzugeben, wobei Abs. 4 nicht anzuwenden ist.
(7) Die registrierte Sortenbezeichnung und die Art, der die geschützte Sorte angehört, sind dem Patentamt vom Sortenschutzamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.